Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Risse Innenraumgestaltung + Objektdesign
Für alle Verträge zwischen Fa. risse i + o (nachfolgend Risse) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend VP) gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. AGB des VP werden nicht anerkannt.
II. Angebot und Vertragsschluss
Ein wirksamer Vertrag kommt nur zustande, wenn Risse einen Auftrag schriftlich bestätigt hat. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
III. Preisstellung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. Mehrwertsteuer ohne Fracht, Porto und Wertsicherung. Maßgeblich ist der bei Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuersatz.
2. Bei Aufträgen, bei welchen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen, behält sich Risse bei Erhöhung ihrer Lohn und Materialkosten eine Preisanpassung vor.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind zahlbar binnen 20 Tagen ab Lieferung und Rechnungsstellung. Befindet sich der VP mit vereinbarten Teilleistungen in Verzug, ist Risse berechtigt, die gesamte Vertragssumme sofort fällig zu stellen.
2. Kommt der VP seiner Zahlungsverpflichtung nicht binnen angemessener Frist nach, ist Risse berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des VP sind solange ausgeschlossen bis die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Risse anerkannt ist.
V. Lieferungs- und Leistungsfristen
1. Ein verbindlicher Liefertermin ist nur vereinbart, wenn er von Risse schriftlich bestätigt worden ist. Lieferfristen beginnen mit dem Tag, auf welchen die Auftragsbestätigung von Risse datiert ist, nicht jedoch vor Klärung und Bekanntgabe aller für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages erforderlichen Ausführungsdetails und Informationen durch den VP. Fristen gelten als eingehalten
a) bei Lieferung ohne Montage: Wenn der Vertragsgegenstand vom Werk/Lager am vereinbarten Termin an den VP oder die von ihm angegebene Lieferadresse abgesandt wird oder bei Versendung dem VP die Versandbereitschaft gemeldet ist,
b) bei Lieferung mit Montage: Wenn die vertraglichen Leistungen ausgeführt worden sind und Risse dies dem VP mitgeteilt hat.
2. Ist der VP mit einer von ihm zu erbringenden Zahlung in Verzug, so verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit des Zahlungsverzuges.
3. Lieferfristen sind anzupassen bei Eintritt unvorhersehbarer nicht im Einflussbereich von Risse liegender Ereignisse soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Vertragsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Hierzu gehören z. B. behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen. Treten die vorgenannten Hindernisse beim VP ein, so ist der Abnahmetermin anzupassen. Die Vertragspartner verpflichten sich, Beginn und Ende von Hindernissen der Vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
4. Befindet sich der VP in Annahmeverzug, so ist Risse berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6,5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz vom Auftragswert geltend zu machen. Das Recht zum Rücktritt und zur Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
5. Befindet sich Risse in Leistungsverzug, so kann der VP erst nach Setzen einer Nachfrist von 4 Wochen vom Vertrag zurücktreten.
VI. Versand und Gefahrübergang
Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den VP über, wenn die Ware die Geschäftsräume von Risse verlassen hat oder diese auf ein Fahrzeug des VP bzw. an eines Transporteurs verladen worden ist.
VII. Schutzrechte
1. Risse behält sich Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Datenträgern und sonstigen Unterlagen einschließlich Vervielfältigungen vor. Sie dürfen ohne Einwilligung von Risse Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an Risse zurückzugeben.
2. Werden bei Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des VP Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der VP Risse von sämtlichen Ansprüchen frei.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller im Rahmen der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen Eigentum von Risse. Der VP darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde Risse unverzüglich zu benachrichtigen. Der VP ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und zufälligen Untergang (insbesondere Feuer und Wasser) zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.
1. Der VP ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verwenden. Der VP tritt Risse bereits jetzt alle Forderungen und Rechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder sonstiger Verwendung der unter Vorbehalt gelieferten Ware gegen Abnehmer oder Dritte zustehen. Der VP ist verpflichtet, Risse auf Verlangen sämtliche Informationen und Unterlagen die zur Geltendmachung der vorausabgetretenen Forderungen erforderlich sind, unverzüglich zukommen zu lassen. Die Vorausabtretung erfolgt nur in Höhe des Betrages, den Risse dem VP für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware in Rechnung gestellt hat. Risse nimmt die Abtretung an.
2. Verarbeitung oder Umbildung im Bereich des VP erfolgen stets für Risse als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für Risse. Erlischt das (Mit-) Eigentum von Risse durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des VP an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Risse übergeht.
3. Ist der VP hinsichtlich einer Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden fällige Schecks oder Wechsel nicht eingelöst. Liegt eine Zahlungseinstellung oder Überschuldung vor oder ist ein Vergleich- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist Risse berechtigt, sämtliche ihre noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sofort an sich zu nehmen und ebenso kann sie weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt unverzüglich geltend machen. Der VP ist verpflichtet, Risse den Besitz der Ware zu verschaffen. Risse hat in diesem Fall während der allgemeinen Geschäftszeit Zutrittsrecht zu sämtlichen Geschäftsräumen des VP. Ein Verlangen der Herausgabe und die Inbesitznahme stellen keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Risse ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferte Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Verwertungserlös zu befriedigen. Risse ist verpflichtet, dem VP den Zeitpunkt der Verwertung anzuzeigen.
4. Risse verpflichtet sich, einen entsprechenden Teil ihrer Sicherungsrechte freizugeben, wenn der Wert aller Sicherungsrechte von Risse die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mindestens 20 % übersteigt. Die Kosten, die dadurch entstehen, dass Risse die unter Vorbehalt gelieferte Ware herausverlangt und in Besitz nimmt, trägt der VP. Gleiches gilt für die Kosten, die Risse aufwenden muss um seine Rechte an der Vorbehaltsware gegenüber Dritten zu sichern (sog. Interventionskosten).
IX. Gewährleistung
1. Mängelrügen müssen Risse unverzüglich bei erkennbaren Mängeln binnen 10 Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei Mängeln, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, innerhalb des gleichen Zeitraumes nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden.
2. Liegen berechtigte Mängel vor, so kann Risse nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern. Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung, die Risse zweimal in Anspruch nehmen kann, fehlgeschlagen, so kann der VP die vereinbarte Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist.
3. Ein Rücktritt ist auch dann ausgeschlossen, wenn sich die Gewährleistung auf Teile und Leistungen bezieht, deren Wert in Bezug auf den Gesamtauftragswert weniger als 30 % ausmacht. Dem VP steht nur ein Minderungsrecht zu. 4. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, oder aber nach gesonderter Vereinbarung.
X. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche jeglicher Art des VP gegenüber sind ausgeschlossen, sofern Risse nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist auch eine Haftung wegen fahrlässiger Pflichtverletzung gegeben.
XI. Gerichtsstand
Für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Erfüllungsort der Geschäftssitz von Risse. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz von Risse zuständig.
XII. Schlussbestimmungen
1. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Risse und VP gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
2. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.
Fa. Risse Innenraumgestaltung + Objektdesign
Inhaber : Markus Risse
Wiesenstr.12-14
57072 Siegen